I. Geltungsbereich/Vertragsschluss Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber ist durch Hinweis und Aushang auf die AGB aufmerksam gemacht worden und erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. II. Preise 1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers ein- schließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. 3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN). III. Zahlung 1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. 3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. 4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. 5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 6. Insbesondere die dem Auftragnehmer selbst entstehenden Zinsbelastungen einschließlich Überziehungszinsen und aller entstehen- den Nebenkosten sind vom Auftraggeber bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ab Fälligkeit der Rechnung, zu zahlen. IV. Lieferung 1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 2. Vom Auftraggeber zu beschaffende Originale und Vorlagen gleich welcher Art, sind uns frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber haftet uns dafür, dass er die Urheber- und Nutzungsrechte hieran besitzt. Die Lagerung der Vorlagen erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Eine Versicherung hat der Auftraggeber zu übernehmen. Die Rücksendung veranlassen wir mit gewöhnlicher Post, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich eine andere Versandart aufgibt. Für Verlust oder Beschädigung des uns zur Verfügung gestellten bzw. uns zur Bearbeitung überlassenen Eigentums des Auftraggebers leisten wir ausschließlich Ersatz bis zur Höhe des Materialwertes, es sei denn, es liegt bei uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. 3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. 4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. 5. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 7. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgegeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach der Auslieferung der Ware bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für einen Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unter- schiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. V. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet. 3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. VI. Beanstandungen/Gewährleistungen 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. 2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. 3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. 4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. 6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. 7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unter- liegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen. 8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 Kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 Kg auf 15%. VII. Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. 2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. VIII. Handelsbrauch Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde. IX. Archivierung Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. X. Periodische Arbeiten Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. ri-volition GmbH
Geltung Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte mit demsel- ben Auftraggeber. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann auch ohne besonderen Hinweis als in den Vertrag mit einbezogen. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen unserer Auftraggeber haben keine Gültigkeit. In diesem Fall gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl ausschließlich. Abweichende Bestimmungen unserer Auftraggeber sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Dieser Regelung kann der Auftraggeber uns gegenüber nur unverzüglich und durch eine besondere schriftliche Erklärung widersprechen. In diesem Fall gilt das Vertragsverhältnis als noch nicht zustande gekommen und wir behalten uns vor, den Auftrag abzulehnen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns abgeleitet werden könnten. Angebot und Vertragsschluss 1. Alle Preise und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Auftragbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Vertragsänderungen, -ergänzungen und vertragliche Neben- abreden bedürfen der Schriftform. E-Mails erfüllen diese Voraussetzung nicht, es sei denn, sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. 2. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähn- lichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjekts sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkasten zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag zwischen 5 bis 20 Prozent. Anlieferung 1. Falls nichts anderes vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 3 Tage vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen. 2. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzö- gert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers. Bei Storno oder Teilstorno gehen bereits angefallene Kosten ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. 3. Das zu verteilende Gut muss handlich abgepackt (gebündelt) und transportfähig angelie- fert werden. Verzögerungen und Unkosten, die durch eine eventuell erforderliche Umverpackung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir sind nicht zur Überprüfung der angelieferten Menge des Verteilguts verpflichtet. Wir haften auch nicht für Fehlmengen oder Übermengen des angelieferten Verteilguts und hierdurch verursachte Folgen. Durchführung 1. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung aus- schließlich an Privathaushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grund- sätzlich nur ein Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushalte, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Abdeckungsquote wünscht. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, kann die Verteilung auch zusammen mit Objekten anderer Auftraggeber und/oder als Beilage zu Anzeigenblättern erfolgen. 2. In Hochhäusern, in denen ein Briefkastenwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Auf Einwurfverbote wird streng geachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber). 3. Von der Verteilung ausgenommen sind, wenn nicht anders vereinbart, Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammen- hängenden Wohngebietes liegen. 4. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besonde- re Vereinbarungen. Gewährleistung 1. Wir übernehmen keine Haftung für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet seinerseits für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form des Verteilguts sind wir berechtigt, die Verteilung insgesamt oder teilweise abzuleh- nen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Gleiches gilt für den Fall, dass die Verteilung behördlich oder von dritter Seite untersagt wird. 2. Eine Belieferung von 90 % der erreichbaren Haushalte in einem Verteilbezirk gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Verteilauftrages. 3. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Subunternehmer einzu- setzen, haften aber uneingeschränkt für deren Leistung. 4. Angelieferte Übermengen kommen nur dann zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach Verteilung aufbe- wahrt und anschließend als Makulatur behandelt, außer, sie werden in dieser Zeit vom Auftraggeber zurückverlangt, müssen dann aber auf dessen Kosten abgeholt werden. Erfolgt eine Abholung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen, so kann diese Restmenge ebenfalls als Makulatur behandelt und vernichtet werden. 5. Unabhängig von einem Recht auf Nachbesserung sind wir berechtigt, in einzelnen Verteilbezirken innerhalb von drei Tagen eine Nachverteilung durchzuführen. Dies gilt dann ebenfalls noch als termingerechte Verteilung. Beanstandungen und Haftungsbeschränkung 1. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen innerhalb von 5 Tagen ab vertraglich festgelegtem Verteilungsende beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können. 2. Bei begründeten Beanstandungen haben wir zunächst das Recht auf Nachbesserung (Nachverteilung), sofern dem nicht das objektive Interesse des Auftraggebers an einer ter- mingerechten Verteilung entgegensteht. Wir weisen darauf hin, dass auch im Hinblick auf die oben genannte Abdeckungsquote von 90 % einzelne oder nur wenige nicht belieferte Anschriften - insbesondere, wenn diese in mehreren Verteilbezirken liegen - keinen taugli- chen Hinweis auf eine nicht vertragsgemäße Leistung unsererseits darstellen. Gleiches gilt für eine konkret reklamierte Anschrift, wenn die überwiegende Anzahl der Haushalte in der Umgebung die Verteilobjekte erhalten hat. 3. Bei Nichterreichen der Abdeckungsquote von 90 % kann der Auftraggeber die gesetzli- chen Gewährleistungsansprüche in angemessener Weise geltend machen. Dem Auftraggeber kann dann entsprechend der Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen Verteilbezirks eine Gutschrift erteilt werden. 4. Für Schadensersatzansprüche gilt folgendes: a) Gegenüber Privatleuten haften wir für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. b) Gegenüber Unternehmern haften wir bei Vorsatz oder grobem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen in Höhe des vollen Schadens. Außerdem haften wir bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie für Vorsatz oder grobes Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten, jedoch jeweils höchstens bis zur Höhe des in vergleichbaren Fällen typischerweise eintretenden Schadens. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 5. Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik, unverschuldeten Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haften wir nicht für Termineinhaltungen. Des Weiteren entfällt die Haftung für Schäden und Minderung des Verteilguts durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder durch Dritte. 6. Hat der Auftraggeber zusätzliche Überprüfungen der Verteilleistung in Auftrag gegeben und stellt sich dabei heraus, dass die Verteilleistung innerhalb der vereinbarten Abdeckungsquote von 90 % liegt, können die uns hierfür entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Zahlung 1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Verteilunternehmens sofort und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Verteilauftrages fällig. 2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen gem. §288 BGB sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. 3. Wechsel werden nicht, Schecks erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. 4. Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, haben wir das Recht, die weitere Erfüllung laufender Aufträge abzulehnen bzw. zurückzustellen. Für die Erfüllung weiterer Aufträge können wir Vorauszahlung verlangen. Die Ausführung wird erst dann freigege- ben, wenn wir den entsprechenden Zahlungseingang auf unserem Konto feststellen konn- ten. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen, insbesondere wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Für die weitere Erfüllung von Aufträgen sind wir dann berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 5. Bei einem Neukunden sind wir berechtigt, Vorauskasse zu verlangen. 6. Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls beste- hender Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. 7. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Auftraggebers jeweils zuerst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst die jeweils ältere. Kündigungsfrist Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. 2. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Schlussbestimmungen 1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlosse- nen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. 2.Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder sonstigen Vertragsvereinbarungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtliche zulässige Regelung ersetzt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. 3. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform. Erklärungen per E-Mail müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Dies gilt alternativ immer für den Fall, dass in unseren AGB von Schriftform die Rede ist. Stand 12/2011